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70-2015: MDK – Unterschiede in Ost und West? Teil I

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Die Abkürzung MDK steht für Medizinischer Dienst der Krankenversicherung. Die Rechtsform der MDK in den östlichen Bundesländern ist der eingetragene Verein, in den westlichen Bundesländern die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ergeben sich somit gravierende Unterschiede?

Bei einem Verein denken viele zu meist an Sport, Garten, Tanz, Kultur u.s.w. Menschen, welche sich zusammen schließen und gemeinsam Neigungen nachgehen, können dies offiziell mit der Gründung eines Vereins. Wie passt dies zum MDK?

Was ist im groben ein eingetragener Verein? (Zitat: www.juraforum.de)

„Als "eingetragener Verein" wird ein Verein bezeichnet, welcher im Vereinsregistereingetragen ist. Zu erkennen ist ein solcher an dem Zusatz "e.V.".

Zur Gründung eines eingetragenen Vereins bedarf es mindestens sieben volljährige Mitglieder. Darüber hinaus muss eine Satzungerstellt werden, welche gemäß der Regelungen aus den §§ 57 und 58BGB folgende Kriterien enthält:

  • Name des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Zweck des Vereins
  • Regelungen bezüglich Eintritt und Austritt der Mitglieder sowie Bildung des Vorstands
  • Bestimmung über eine Eintragung ins Vereinsregister, aufgrund derer der Verein seine Rechtsfähigkeit erhält.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.V. ist ein rechtsfähiger Verein.“

Wie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts definiert?
 
Sie nimmt öffentliche Aufgaben wahr, welche entweder durch ein Gesetz oder durch eine Satzung bestimmt werden. Das Auftreten erfolgt  als juristische Person, welche an das öffentliche Recht gebunden ist. Es gibt mehrere Arten der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die MDK´s zählen wohl zu den Personalkörperschaften. Dies bedeutet, dass alle Personen erfasst werden, welche ein bestimmtes Merkmal aufweisen oder eine bestimmte Voraussetzung erfüllen.

Merkmale von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind:

  • es besteht eine Hoheit über ein bestimmtes Gebiet, somit auch über natürliche Personen, Unternehmen und sonstigen Institutionen
  • es gibt eine Zwangsmitgliedschaft, begründet durch Wohnsitz oder Rechtssitz (bei Unternehmen)
  • es können Satzungen erlassen werden, in welchen Steuern und Beiträge von ihren Zwangsmitgliedern erhoben werden können
  • sie können Beamte benennen

Lassen wir diese Inhalte auf uns wirken und im nächsten Beitrag interpretieren, sowie auf die Finanzierung der MDK´s näher eingehen.

Die Inhalte dieses Beitrags stellen bei weitem keine Vollständigkeit zu den juristischen komplexen Themen dar. Es sollte lediglich eine kurze Übersicht ermöglicht werden.



Quellen:

http://www.mdk.de/Gliederung_Organisation.htm

http://www.mdk-san.de/die-satzung-des-mdk-sachsen-anhalt/

https://www.mds-ev.de/der-mds/mdk-und-mds.html

Bieback, Karl-Jürgen (1976): Die öffentliche Körperschaft. In: Duncker & Humblot, Berlin.

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